FLUCHT- UND PANIKTÜREN
Wir bringen Sie sicher nach draußen.

Die Schlosserei Holl berät Sie individuell zu Ihrem Bedarf an Türen für Notausgänge (nach ÖNORM EN 179) und Paniktüren (nach ÖNORM EN 1125), die der Gesetzeslage entsprechen und Ihre Familie oder Mitarbeiter optimal vor Gefahren schützen. Finden Sie hier hilfreiche Informationen oder kontaktieren Sie uns jetzt für ein Beratungsgespräch!

Gesetzliche Basis

Die gesetzliche Basis von Fluchtwegen ist in der Arbeitsstättenverordnung dokumentiert.

Als Verkehrsweg werden alle Wege innerhalb eines oder mehrerer Räume unter 10 m bezeichnet.

Notausgang (EN 179)
Notausgangsverschlüsse sind für den Gebrauch in Situationen bestimmt, in denen keine Panik zu erwarten ist und Personen, die auf diese Fluchttüren angewiesen sind, mit dem Gebäude und der Funktion des Verschlusses vertraut sind. Zur Betätigung dürfen Drücker und Stoßplatten verwendet werden, wobei der Drücker den Anforderungen der Norm auch in seiner Formgebung entsprechen muss.

Ausgang zu allen Zeiten. Einzelne Betätigung des Drückers nach unten oder der Stoßplatte in Fluchtrichtung zur Freigabe der Tür. Vorherige Kenntnisse der Betätigung des Verschlusses können erforderlich sein.

Paniktür (EN1125)
Paniktürverschlüsse gemäß EN 1125 sind für den Einsatz an Fluchttüren bestimmt, an denen es zu einer Paniksituation kommen kann. Sie erlauben eine sichere Flucht durch die Türe mit minimaler Anstrengung und ohne vorherige Kenntnisse der Funktionsweise des Verschlusses.

Von einer Paniksituation spricht man beispielsweise bei einer Evakuierung aus öffentlichen Bereichen.

Notausgangstüren – Panikbeschläge nach EN 179 und EN 1125
In der Einleitung zur Norm ÖNORM EN 1125 wird ausgeführt, dass es für öffentliche Gebäude und Orte mit Publikumsverkehr, Geschäften usw. wünschenswert erscheint, dass Notausgänge aus diesen Gebäuden mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange ausgerüstet werden.

Die Beurteilung, ob für Gebäude mit großen Menschenansammlungen (Veranstaltungshallen, Kinos, usw.) besondere Vorkehrungen für die Flucht im Gefahrenfall zu treffen sind, berührt in erster Linie den Kunden- bzw. Publikumsschutz. Sowohl die Notausgangsverschlüsse mit Drücker und Stoßplatte (ÖNORM EN 179) als auch die Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange (ÖNORM EN 1125) erfüllen die Anforderung des § 20 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998.

Schema Flucht- und Rettungsweg

In den letzten Jahrzehnten wurden sehr viele neue Entwicklungen auf den Markt gebracht. Früher glaubte man, dass nur eine Feuerschutztür aus Stahl oder Holz die Prüfanforderungen erfüllen könne. Seit über 20 Jahren erfüllen gefälligere Aluminiumkonstruktionen dieselben Anforderungen. Alte Türsysteme hatten drei- und Mehrfachverriegelungen, modernere Konstruktionen kommen mit Einfachverriegelungen aus. Die Entwicklungen sind nicht stehen geblieben und es gibt daher seit einigen Jahren auch Feuerschutztüren ohne Schlösser, Verriegelungen oder Arretierungen. Spezielle Werkstoffe und ausgeklügelte Profil- und Verglasungssysteme machen es möglich, dass sich Feuerschutzkonstruktionen bei Beflammung kaum mehr verformen und daher auf Anschläge und Verriegelungen verzichtet werden kann.

Für viele im Bauwesen tätige Personen tritt sofort die Frage auf: Sind das noch Feuerschutztüren? Die Antwort (die übrigens auch für Türen mit Schlössern gilt): Eine Tür ist dann eine Feuerschutztür, wenn baugleiche Systeme und Abmessungen die vorgeschriebenen Prüfverfahren nach festgelegten Normen positiv bestanden haben, eine vorgeschriebene Klassifizierung erreicht haben und von österreichischen Zertifizierungsstellen oder ermächtigten Stellen ein Übereinstimmungszeugnis dafür ausgestellt wurde. Egal, ob die Konstruktion ein, drei oder kein Schloss besitzt.

Die vorgeschriebenen Prüfverfahren beinhalten auch eindeutig definierte Unter- und Überdrucke während der Prüfung und verbieten eine zusätzliche mechanische oder manuelle Arretierung der Türen während des Brandversuches.